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Wahlbekanntmachung der Stadt Bad Berleburg zur Landtagswahl 2012


1. Am 13. Mai 2012 findet die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
 
2. Die Stadt Bad Berleburg ist in 26 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. Die Abgrenzung der Stimmbezirke kann während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus, Poststraße 42, Zimmer Nr. 310, eingesehen werden. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 22. April 2012 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. Darüber hinaus enthält die Wahlbenachrichtigungskarte einen Hinweis, ob der Wahlraum barrierefrei im Sinne des § 4 Behindertengleichstellungsgesetz des Landes NRW ist. Sollte der zugewiesene Wahlraum nicht barrierefrei sein, haben Behinderte und andere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen die Möglichkeit, einen Wahlschein zu beantragen.
 
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Rathaus der Stadt Bad Berleburg, Poststraße 42, wie folgt zusammen:

Bezeichnung des Briefwahlbezirks                   Bezeichnung des Briefwahlraums

027.9 Briefwahlbezirk I                                       Briefwahlvorstand I 
                                                                           (Zimmer 112)

028.9 Briefwahlbezirk II                                      Briefwahlvorstand II 
                                                                            (Zimmer 209)

029.9 Briefwahlbezirk III                                     Briefwahlvorstand III 
                                                                            (Zimmer 204) 
  
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen, damit sie sich auf Verlangen über ihre Person aus-weisen können. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
 
4. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
 
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
 
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, 

dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise ab,

dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
 
In dem Stimmbezirk 005.1 (Bad Berleburg V / Wahllokal AWO Kindergarten) werden für die Wahl Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht ausgehändigt, ohne dass eine Verletzung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Das Wahlergebnis wird hier in gleicher Weise wie in allen übrigen Stimmbezirken festgestellt. Die Auszählung der Wahlberechtigten und der Stimmen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss der eigentlichen Wahlarbeiten
 
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
 
6. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
 
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
 
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Stadtverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
 
7.  Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 26 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes).
 
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). 
 
Bad Berleburg, den 27. April 2012
 
Stadt Bad Berleburg
Der Bürgermeister 

gez.  
Bernd Fuhrmann