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Denkmalschutz

Bevor das Denkmalschutzgesetz 1980 in Kraft getreten ist, war die Erhaltung des baukulturellen Erbes eine hoheitliche Aufgabe des Staates und ab 1946 der Länder. Sie beschränkte sich jedoch auf öffentliches Eigentum und gewährleistete keinen umfassenden Schutz des Denkmalbestandes.
 
Mit dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 01.07.1980 wurden diese Aufgaben an die Gemeinden als Untere Denkmalbehörden als „Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung“ übertragen. Die Unteren Denkmalbehörden haben sich bei allen Angelegenheiten mit dem zuständigen Fachamt, hier dem Landschaftsverband Westfalen Lippe (LWL) für Denkmalpflege in Westfalen, abzustimmen –das „Benehmen“ herzustellen.
 
Durch den Landeskonservator von Westfalen-Lippe und das damalige Westfälische Amt für Denkmalpflege wurde aufgrund des Denkmalschutzgesetzes landesweit eine Inventarisation durchgeführt, die zu einer umfassenden Erfassung der mit großer Wahrscheinlichkeit zu schützenden Objekte in privatem wie auch öffentlichem Besitz führte.
 
Auch für Bad Berleburg erfolgte diese „Schnell“- Inventarisation, die dazu führte, dass in den Jahren 1980 bis 1992 das sog. Kulturgutverzeichnis mit 528 Objekten erstellt wurde. Es stellt jedoch keine abschließende Liste dar!
 
Dieses Kulturgutverzeichnis stellt einen Aufgabenkatalog dar und hat das Ziel, die Objekte einzeln auf ihren Denkmalwert zu prüfen und bei einer positiven Bewertung durch das LWL-Amt für Denkmalpflege in Westfalen in der Denkmalliste zu erfassen.
 
Die Eintragung in die Denkmalliste ist also keine freie Entscheidung, die von den Kommunen getroffen werden kann. Nach § 3 Denkmalschutzgesetz NW handelt es sich durch den Wortlaut „von Amts wegen“ um eine gesetzlich vorgegebene Pflicht zur Eintragung eines Objektes, wenn es sich aufgrund der Untersuchung durch das Fachamt um ein Denkmal handelt. Unabhängig vom baulichen Zustand eines Hauses – und vor allem losgelöst von wirtschaftlichen Aspekten – ist dann die Eintragung in die Denkmalliste durchzuführen.
 
In vielen Kommunen ist dieses Kulturgutverzeichnis bereits abgearbeitet. Durch die hohe Anzahl an Kulturgütern konnte dies in Bad Berleburg noch nicht erfolgen.
 
Denkmalschutz ist – entgegen der weit verbreiteten Meinung –  keine Strafe, sondern kann durchaus als Chance angesehen werden. Die Eintragung in die Denkmalliste bedeutet nämlich keinesfalls, dass man keine Möglichkeiten für eigene Entscheidungen mehr hat. Der Eigentümer hat nur seine Pläne mit der Kommune als Untere Denkmalbehörde abzustimmen, wenn es um Veränderungen an den denkmalgeschützten Teilen eines Gebäudes geht, und in gemeinsamen Beratungen mit dem Fachamt die beste Lösung zu finden. Hierbei handelt es sich dann um das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren. In diesem Verfahren stehen den Eigentümern fast alle Möglichkeiten wieder offen, da nach der Eintragung in die Denkmalliste die Erhaltungsfähigkeit des Objektes und die wirtschaftliche Zumutbarkeit des Erhaltes zu prüfen sind. Anders als beim Eintragungsverfahren, dass sich lediglich auf die Frage: „Ist es ein Denkmal? Ja oder nein?“ stützt, steht hier auch die Frage: „Ist es dem Objekt und dem Eigentümer zumutbar?“. Natürlich sind Maßnahmen nicht nur daraufhin zu prüfen, ob sie dem Eigentümer zumutbar sind. Der Gedanke, das Denkmal zu schützen und zu erhalten, steht selbstverständlich vordergründig im Raum – aber im Erlaubnisverfahren nicht um jeden Preis!
 
Die Erhaltung eines Denkmales fordert in den meisten Fällen einen höheren finanziellen Einsatz vom Eigentümer. Dieser muss nicht nur durch Unterhaltungs- oder Baumaßnahmen entstehen, sondern kann z. B. schon durch die Duldung höherer Energiekosten dargelegt werden. Wenn jedoch denkmalpflegerische Mehrkosten bei Maßnahmen entstehen, hat der Eigentümer die Möglichkeiten, für diese Maßnahme eine Förderung zu beantragen oder auch mit einer steuerlichen Vergünstigung einen Ausgleich zu schaffen.
 
Das Wichtigste im Denkmalschutz ist jedoch das Gespräch!
Allen Maßnahmen voran geht immer die Zusammenarbeit mit der Kommune und dem Fachamt, bevor mit einer Arbeit begonnen wird. Es ist niemandem damit gedient, ohne Absprache günstige Maßnahmen durchzuführen, die im Laufe der Jahre zu einer Schädigung der Bausubstanz führen, die dem Eigentümer Kosten entstehen lassen, die man hätte vermeiden können.

Denkmalschutz

Die Untere Denkmalbehörde ist Teil der Abteilung Wohnen, Stadt- und Dorfentwicklung. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass Denkmale dauerhaft erhalten, nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden. Die Kulturgüter und das Naturerbe sollen also dauerhaft gesichert werden. Die Pflicht zu dieser Aufgabe ergibt sich aus dem Denkmalschutzgesetz NRW. Die Umsetzung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem LWL-Amt für Denkmalpflege in Westfalen mit Sitz in Münster und der Oberen Denkmalbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein in Siegen.
 
Die Untere Denkmalbehörde steht Ihnen auch mit Rat zur Seite, wenn in Einzelfällen die denkmalpflegerischen Maßnahmen oder der Erhaltungs- und Herstellungsaufwand dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zugemutet werden können. Sie informiert über die Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung von Denkmälern, da das Land Nordrhein-Westfalen direkte projektbezogene Zuschüsse zur Verfügung stellt.

Vordrucke und Merkblätter: