Leitungsauskunft
Bei allen Bauarbeiten auf öffentlichen und privaten Grundstücken ist mit dem Vorhandensein von im Erdreich verlegten Leitungen zu rechnen (Stromkabel, Gasleitungen, Wasserleitungen, Abwasserleitungen /-kanäle, Telekommunikations- bzw. Fernmeldekabel u. a.).
Bauunternehmer bzw. die für die Grabarbeiten Verantwortlichen (auch Privatpersonen) müssen daher rechtzeitig vor Beginn der Erdarbeiten eine Planauskunft bei den zuständigen Netzbetreibern (Versorgungsunternehmen) einholen und sich über den Verlauf vorhandener Ver- bzw. Entsorgungsleitungen ein detailliertes Bild verschaffen. Hierbei muss sichergestellt werden, dass durch die Baumaßnahme bzw. die durchzuführenden Grabarbeiten eine Beschädigung der Ver- bzw. Entsorgungsleitungen ausgeschlossen wird und die in den technischen Regelwerken vorgeschriebenen Schutzabstände eingehalten werden (siehe u. a. DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“, DVGW-Arbeitsblatt GW 315, DIN 18300).
Versäumt ein Bauunternehmer bzw. der für die Grabarbeiten Verantwortliche diese Verpflichtung, so verletzt er schuldhaft die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht.
Für die Erkundigungspflicht (Planauskunft) und die Bauarbeiten ist die Schutzanweisung der Stadtwerke Bad Berleburg zu beachten und einzuhalten (siehe Downloads rechts).
Leitungsauskunft der Stadtwerke
Für die Wasserversorgungsleitungen sowie das Abwasser-Kanalsystem der Stadtwerke Bad Berleburg erhalten Sie die notwendige Planauskunft über:
Postanschrift: Stadtwerke Bad Berleburg
Leitungsauskunft
Poststraße 42
57319 Bad Berleburg
Tel.: 02751 923-218
Fax: 02751 923-289
Mail: leitungsauskunft@bad-berleburg.de
Persönlich: Hermann-Böttger-Straße 2
57319 Bad Berleburg
Für eine Planauskunft benötigen wir von Ihnen die folgenden Angaben zur geplanten Baumaßnahme:
- Ort, Straße, Hausnummer und/oder Gemarkung, Flur und Flurstücknummer
- Voraussichtlicher Beginn der Maßnahme
- Art der Baumaßnahme (z. B. grabenlose Bauverfahren)
- Verwendungszweck (z. B. Planung, Bauausführung etc.)
Bei Fragen können Sie sich auch an unsere Ansprechpartner wenden siehe Seitenleiste.
Für eine einfache Planauskunft erheben die Stadtwerke keine Gebühren. Für besonders umfangreiche Auskünfte erlauben wir uns einen Aufwand zu berechnen.
Bitte beachten Sie zu den übergebenen Bestandsplänen:
- Die Planauskunft hat eine Gültigkeit von sechs Wochen ab Auskunftserteilung.
- Die angeforderten Planunterlagen sind dahingehend zu überprüfen, ob sie mit den örtlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Diese Prüfung ist vom Bauunternehmer bzw. dem für die Grabarbeiten Verantwortlichen durchzuführen.
- Sind Fremdleitungen im Planwerk aufgeführt, so stellen diese nur einen unverbindlichen Hinweis dar. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese vollständig sind. Ebenso besteht die Gefahr, dass Fremdleitungen nicht lagerichtig dargestellt sind. Beachten Sie hier die Verpflichtung zur rechtzeitigen Einholung einer Planauskunft bei den anderen Spartenunternehmen.
Maßnahmen vor Beginn und während der Bauarbeiten
Der für die Baumaßnahme Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass zu Beginn der jeweiligen Bauarbeiten aktuelle Pläne vor Ort vorliegen. Hierbei ist der Gültigkeitszeitraum der jeweiligen Planauskunft von sechs Wochen zu beachten. ggf. ist erneut eine Planauskunft einzuholen.
Bei Arbeiten, von denen ein gefährdender Einfluss auf in der Nähe befindliche Ver- bzw. Entsorgungsleitungen (z. B. durch Aufgrabung, Pressung, Rammen, Bohrung etc.) ausgehen kann, ist rechtzeitig vor Aufnahme der Bauarbeiten mit den zuständigen Netzbetreibern Kontakt aufzunehmen, um eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen abzustimmen. Hierbei ist den zuständigen Mitarbeitern oder Beauftragten des Netzbetreibers grundsätzlich ein Bauplan vorzulegen, aus welchem die geplanten Maßnahmen ersichtlich sind. Im Einzelfall erfolgt durch einen Beauftragten des Netzbetreibers eine Einweisung vor Ort.
Die Anwesenheit eines Beauftragten des Netzbetreibers auf einer Baustelle entbindet den Bauunternehmer / Bauherrn oder seinen Beauftragten nicht von der Verantwortung und Haftung für entstandene Schäden.
Im Bereich von Ver- bzw. Entsorgungsanlagen ist so zu arbeiten, dass eine Gefährdung von Personen und Sachen ausgeschlossen wird sowie der Bestand und die Betriebssicherheit der Ver- bzw. Entsorgungsleitungen bei und nach Ausführung der Arbeiten gewährleistet sind.
Maßangaben in den Bestandsplänen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Verlegung. Diese Werte stellen lediglich einen Anhaltspunkt dar, wobei mit Abweichungen gerechnet werden muss. Deshalb hat das Bauunternehmen die Pflicht, sich über die tatsächliche Lage und/ oder Tiefe der angegebenen Ver- bzw. Entsorgungsleitungen durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (z. B. Ortung, Querschläge, Suchschlitze o. Ä.) selbst Gewissheit zu verschaffen. Stillgelegte Ver- bzw. Entsorgungsleitungen sind in den Plänen nicht enthalten.
Ver- bzw. Entsorgungsleitungen dürfen nur durch Handschachtungen freigelegt werden. Freigelegte Leitungen sind vor jeglicher Beschädigung (auch Einfrieren) zu schützen und gegen Lageveränderungen fachgerecht zu sichern. Das Hintergraben oder Freilegen von Widerlagern ist prinzipiell untersagt. Bei grabenlosen Bauverfahren sind kreuzende Leitungen / Kabel vorab freizulegen.
Des Weiteren sind die in der „Schutzanweisung für erdverlegte Versorgungsleitungen“ aufgeführten Vorkehrungen zu beachten (siehe Downloads Rechts).