Inhalt

Bekanntmachung der Stadt Bad Berleburg

Bauleitplanverfahren
 
2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Unterm Limburg“ der Stadt Bad Berleburg, Gemarkung Berleburg, Unterm Limburg
hier:  Schlussbekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3  BauGB
 
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Berleburg hat in ihrer Sitzung vom 02. Mai 2012 die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Unterm Limburg“ der Stadt Bad Berleburg, Gemarkung Berleburg, Unterm Limburg,  gemäß
 
  ·   § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 539), in Verbindung mit 

  ·   §§ 2, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)

  ·   in Verbindung mit der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW) vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 272)
 
als Satzung beschlossen.
 
Das Bebauungsplangebiet liegt in der Gemarkung Berleburg, Unterm Limburg, Flur 24 Flurstücke 956 und 711 tlw.
 
Die 2. vereinfachte Änderung bezieht sich ausschließlich auf planungsrechtliche textliche Festsetzungen.
 
 
Bekanntmachungsanordnung:
 
1. Der Satzungsbeschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Berleburg vom 02. Mai 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
      
2. Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Unterm Limburg“ der Stadt Bad Berleburg, Gemarkung Berleburg ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
 
3. Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Unterm Limburg“ der Stadt Bad Berleburg, Gemarkung Berleburg, tritt mit Ablauf des letzten Tages des Aushanges in dem dafür bestimmten Aushangkasten in Kraft. 
 
4. Im vereinfachten Verfahren gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Unterm Limburg“ der Stadt Bad Berleburg, Gemarkung Berleburg wurde gemäß § 13 a Abs. 3 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Vom Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB  wurde abgesehen.
 
5. Jedermann kann den in Rede stehenden Bebauungsplan einschließlich Begründung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Unterm Limburg“ der Stadt Bad Berleburg, Gemarkung Berleburg, liegt bei der Stadt Bad Berleburg, Rathaus, Zimmer 12, Poststraße 42, 57319 Bad Berleburg, während der Dienstzeiten öffentlich aus.
 
     
Hinweise:
 
1. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften kann gegen diesen Bauleitplan nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 
 
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 
 
b) der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, 
 
c) der Bürgermeister hat den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vorher beanstandet oder 
 
d) der Verfahrens- oder Formmangel ist gegenüber der Stadt Bad Berleburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
 
2. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit sowie die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
3. Etwaige Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften bei der Aufstellung der vorstehenden Bebauungsplanänderung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie  nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Berleburg geltend gemacht worden sind. 
     
4. Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB etwaige Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes ist gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Bad Berleburg geltend gemacht worden ist.
 
5. Ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB etwaiger Mangel der Abwägung bei der Aufstellung der vorstehenden Bebauungsplanänderung ist gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Berleburg geltend gemacht worden ist.
 
Die Sachverhalte, die die Verletzungen der v. g. Vorschriften begründen, sind darzulegen.
 
Bad Berleburg, 18. Juni 2012
Der Bürgermeister
 
gez.
Bernd Fuhrmann