Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Berleburg
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Berleburg hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV.NRW. S. 685), des § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 08.12.2009 (GV.NRW 2009, S. 765, 793) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) in ihrer Sitzung am 02.05.2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Stadt Bad Berleburg unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG).
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
§ 2
Kostentragung
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt:
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten (VbF) vom 13.12.1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1696) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, wobei der erste und zweite Fehlalarm nicht berechnet werden,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert,
9. von einer Behörde oder Einrichtung, die zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist, sofern ein Kostenersatz nach den Ziffern 1 bis 8 nicht möglich ist.
(3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 3
Berechnungsgrundlage
Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen. Sie werden nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 berechnet.
§ 4
Personalkosten
(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 FSHG, bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr aufgrund der Einsatzzeit.
(2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Gerätehaus. Maßgeblich ist insoweit der jeweilige Einsatzbericht. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht und/oder dem zusätzlich gefertigten Protokoll des Führers der Brandsicherheitswache.
(4) Bei freiwilligen Hilfeleistungen werden die Personalkosten nach dem Einsatzbericht und/oder einem besonderen Nachweis berechnet.
(5) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet.
(6) Für die Dauer der Einsatzzeit nach § 2 und bei freiwilligen Hilfeleistungen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von 25,00 EURO berechnet.
(7) Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 50 % erhoben.
(8) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von 12,50 EURO berechnet.
§ 5
Fahrzeug- und Gerätekosten
(1) Bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 FSHG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus.
(2) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet.
(3) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte außer bei Ölsperren enthalten.
(4) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem als Anlage beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(5) Für die aufzuwendenden Geräte für Ölsperren wird pauschal je Tag ein Betrag von 25,00 EURO berechnet.
§ 6
Sachkosten
Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis und nach tatsächlichem Verbrauch zuzüglich 5 % Verwaltungskostenpauschale (für Vorhaltung, Lagerung usw.) berechnet.
§ 7
Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr
(1) Für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 2 werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erhoben.
(2) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundensatz von 12,50 EURO berechnet.
(3) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
(4) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 8
Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
(1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
(2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 9
Kostenschuldner
Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 41 Abs. 2 FSHG sind die in § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr für Einsätze nach § 41 Abs. 2 FSHG für die in § 1 Abs. 2 und 3 dieser Satzung genannten Leistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen ist zur Zahlung verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handhabung ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 11
Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Bad Berleburg
(1) Als Ersatz des Verdienstausfalls beruflich selbständiger Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Bad Berleburg wird ein Regelstundensatz in Höhe von 16,00 EURO je Stunde gewährt.
(2) Als Höchstbetrag zur Leistung einer Verdienstausfallpauschale wird 18,00 EURO je Stunde festgelegt, sofern ein den Regelsatz übersteigender Verdienstausfall glaubhaft gemacht wird.
(3) Die Entschädigung wird höchstens für 10 Stunden je Tag gewährt.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall besteht nicht, wenn ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
§ 12
Entstehung und Fälligkeit
(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Die Gebühr nach § 9 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Sie wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird.
§ 13
Aufwendungsersatz
Bei Brandsicherheitswachen wird die Gebühr gemäß § 7 Abs. 2 zu 100 % an die Löschgruppe ausgezahlt, die die Leistung erbringt.
§ 14
Haftung
Die Feuerwehr haftet bei Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostentarif treten am Tage nach Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 03.10.1992 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bad Berleburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bad Berleburg, 04.05.2012
gez.
Bernd Fuhrmann
Bürgermeister