Satzung vom 01. März 2012 über die Erhebung von Gebühren für den Winterdienst auf den Straßen in der Stadt Bad Berleburg (Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Bad Berleburg)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) und der Änderungssatzung vom 01. März 2012 zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Berleburg vom 22. Dezember 1982 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Berleburg am 27. Februar 2012 folgende Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Bad Berleburg beschlossen:
§ 1
Benutzungsgebühren (Winterwartung)
Die Stadt Bad Berleburg erhebt für die von ihr durchgeführte Winterwartung (Räum- und Streudienst) auf Fahrbahnen öffentlicher Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NRW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Winterwartung der Straßen oder Straßenteile entfällt, trägt die Stadt.
§ 2
Gebührenmaßstab
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an Stelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.
(2) Liegt ein Grundstück an mehreren von der Winterwartung betroffenen Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist (§ 6 Abs. 2 StrRein Satzung); bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.
(3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Abs. 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
(4) Die Benutzungsgebühr wird aufgrund der Kostenberechnung ermittelt und jährlich überprüft. Veränderungen der Benutzungsgebühren werden durch Satzung festgelegt.
§ 3
Gebührensatz
(1) Die Benutzungsgebühr für die Winterwartung beträgt 1,17 €/lfd. m gebührenpflichtige Grundstücksseite.
§ 4
Zahlungspflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühr verpflichtet ist der Eigentümer eines erschlossenen Grundstücks, bei einem Erbbaugrundstück der Erbbauberechtigte. Sind in Bezug auf ein Grundstück mehrere Eigentümer gebührenpflichtig, haften sie für die Gebühr als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§ 5
Änderung und Fälligkeiten der Gebühren
(1) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr vom 1. des Monats an, der der Änderung folgt.
(2) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Zeitpunkt angegeben ist. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
§ 6
Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.
§ 7
Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren, deren Erhebung im Einzelfall eine besondere Härte darstellen, können aus Billigkeitsgründen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Bad Berleburg vom 17. Dezember 2010 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bad Berleburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bad Berleburg, 01. März.2012
gez.
Bernd Fuhrmann
Bürgermeister