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Wenn Deutsche im Ausland heiraten...

Es wird vielfach der Wunsch nach einer besonderen aber diskreten Heirat geäußert. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Einheimische, die eine Urlaubsreise in ein bestimmtes Land planen, um dort zu heiraten.

Wenn Sie im Ausland heiraten wollen, so empfiehlt es sich, genaue Erkundigungen über die notwendigen Unterlagen bei der Auslandsvertretung des jeweils in Frage kommenden Eheschließungsstaates einzuholen. Auch das Bundesverwaltungsamt in Köln erteilt Auskunft. Die beim Standesamt vorliegende Aufstellung des Bundesverwaltungsamtes kann evtl. weiterhelfen. Gleichwohl wird hierfür keine Gewähr übernommen.

Verbindlich kann nur der jeweilige Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, Auskunft geben. Bevor der Hochzeitstermin festgelegt wird, sollte daher mit diesem Beamten oder dem Geistlichen Verbindung aufgenommen werden. Wenn sich später im Land weitere Fragen ergeben, kann die Botschaft eingeschaltet werden.

Deutsche, die im Ausland heiraten möchten, müssen bei bestimmten Staaten ein „Ehefähigkeitszeugnis“ vorlegen. Durch ein Ehefähigkeitszeugnis wird nachgewiesen, dass einer Eheschließung des/der deutschen Staatsangehörigen mit der/dem – namentlich anzugebenden – ausländischen Staatsangehörigen nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegensteht und die Ehefähigkeit gegeben ist. Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses sind dieselben Unterlagen vorzulegen, die auch bei der Anmeldung der Eheschließung vorgelegt werden müssen.
Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist eine Gebühr von 40,- € zu entrichten.

Um nach der Eheschließung im Ausland auch in der Heimat über geeignete Papiere zu verfügen, besteht die Möglichkeit, nachträglich die Beurkundung im hiesigen Eheregister zu beantragen.

Hierfür ist grundsätzlich die Vorlage der ausländischen Heiratsurkunde sowie eine deutsche Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers erforderlich. Damit die Eintragung problemlos beim hiesigen Standesamt vollzogen werden kann, wird dringend empfohlen, die ausländische Heiratsurkunde bereits während des Urlaubsaufenthalts und nicht erst später von Deutschland aus legalisieren oder - soweit möglich - mit der Apostille (Echtheitsvermerk) versehen zu lassen.

Nach der Rückkehr nach Deutschland besteht dann die Möglichkeit beim Wohnsitzstandesamt die nachträgliche Beurkundung der Eheschließung vornehmen zu lassen, sofern die Ehe außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wurde.

Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder. Zulässig ist der Antrag jedoch nur, wenn einer der Ehegatten oder der Antragsteller Deutscher ist, als diesem Personenkreis gleichgestellt gilt oder staatenlos ist. Die vorzulegenden Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Ablichtung vorzulegen.

Urkunden in fremder Sprache sind im Original und in einer von einem vereidigten Dolmetscher gefertigten Übersetzung beizubringen. Dabei sind ggf. die ISO-Transliterationsnormen zu beachten.