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Bekanntmachung der Stadt Bad Berleburg 
  
Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

Gemäß § 35 Abs. 1 bis 4 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen  (MG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.09.1997 (GV NW S. 332, ber. S. 386) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NW. S. 263) dürfen Meldebehörden Auskünfte an
 
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen (§ 35 Abs. 1 MG NW)
 
- Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und  Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden (§ 35 Abs. 2 MG NW) und
 
- Mitglieder parlamentarischer  und kommunaler Vertretungskörperschaften, soweit sie nicht als Vertreter der Gemeinde oder Stadt im Sinne § 31 MG NW tätig werden, sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 35 Abs. 3 MG NW) sowie
 
- Adressbuchverlage zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern (§ 35 Abs. 4 MG NW)
 
- Private über das Internet (§ 34 Abs. 1b MG NW)
 
- Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (§ 18 Abs. 7 Melderechtsrahmensgesetz - MRRG -)
 
erteilen. Die Auskünfte dürfen Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften im Falle von § 35 Abs. 3 MG NW auch Tag und Art des Jubiläums, umfassen.
 
Die Abs. 1 bis 4  des § 35 MG NW gelten nicht, soweit eine Übermittlungssperre besteht (§ 35 Abs. 5 MG NW).
 
Der Betroffene hat das Recht der Weitergabe seiner Daten nach § 35 Abs. 1 und 2 MG NW zu widersprechen.
 
Eine Weitergabe der Daten nach § 35 Abs. 3 und 4 MG NW ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene zuvor schriftlich eingewilligt hat.
 
Auf das Widerspruchsrecht  und das Erfordernis der Einwilligung ist bei der Anmeldung  sowie einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen (§ 35 Abs. 6 MG NW).
 
Diese Bekanntmachung gilt für das Jahr 2013. Die Widerspruchsfrist endet am 30. Dezember 2012.
 
Bad Berleburg, 14. Nov. 2012
 
Stadt Bad Berleburg
Der Bürgermeister
 
gez.
Bernd Fuhrmann