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Trinkwasserverordnung

Der Kreis Siegen-Wittgenstein hat auf Beschluss des Kreistags am Freitag, 21.08.2026, eine ordnungsbehördliche Verordnung über die Beschränkung der Trinkwasserverwendung aus dem öffentlichen Trinkwassernetzen erlassen. Diese gilt ab Samstag, 22.08.2026, zunächst bis Freitag, 02.10.2026, und sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

  • Die Entnahme von Trinkwasser aus dem öffentlichen Netz ist für folgende Zwecke grundsätzlich untersagt:
    • Befüllung und Betrieb privater Schwimmbecken, Pools und sonstiger Badebecken.
    • Betrieb von Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Fontänen, Nebelduschen und Wasserrutschmatten.
    • Befüllen von Wasserbehältern (beispielsweise Tonnen).
    • Bewässerung, Gießen und Beregnung von Haus- und Kleingärten, Grünflächen, Parkanlagen, Sport- und Spielplätzen, Golfanlagen.
      • Ausnahmen: gewerblicher Produktionsgartenbau, land- und forstwirtschaftliche Flächen, Friedhöfe, Neuanpflanzungen, sowie in der Zeit von 19.00 bis 09.00 Uhr die notwendige Bewässerung von privaten Gartenbauflächen zur Lebensmittelgewinnung.
    • Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen außerhalb genehmigter Waschanlagen (Ausnahme: Einsatzfahrzeuge aus Sicherheitsgründen).
    • Befeuchten von Baustraßen und Baustellen (sofern nicht behördlich vorgeschrieben).
    • Reinigen und Abspritzen von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen Flächen (sofern nicht aus hygienischen Gründen erforderlich).
  • Auf Antrag können Ausnahmen gewährt werden, wenn das Allgemeinwohl dies erfordert oder eine unbillige Härte vorliegt.

Verstöße gegen die Verbote können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Talsperren nur unzureichend gefüllt

Der Kreis Siegen-Wittgenstein erlebt seit Monaten eine außergewöhnliche Trockenheit. Bereits 2025 gab es deutlich zu wenig Niederschlag. Seit Mai 2026 hält eine ausgeprägte Hitze- und Trockenperiode an. Das hat direkte Auswirkungen auf unsere Wasserversorgung. Rund 85 bis 90 Prozent des Trinkwasserbedarfs im Kreis werden über die Breitenbach- und die Obernautalsperre gedeckt. Beide Talsperren haben derzeit deutlich niedrigere Füllstände als in den vergangenen Jahren:

  • Obernautalsperre: 46 Prozent
  • Breitenbachtalsperre: 57 Prozent

Normalerweise wären die Talsperren zu diesem Zeitpunkt zu über 70 Prozent gefüllt (basierend auf den Mittelwerten der Jahre 1981 bis 2024). Gleichzeitig steigt bei heißem Wetter der Wasserverbrauch. Wenn weiterhin so viel Wasser verbraucht wird und ausreichender Niederschlag ausbleibt, kann sich die Situation weiter verschärfen. Schon in absehbarer Zeit wäre die Qualität unseres Trinkwassers beeinträchtigt, weil das bodennahe Kaltwasser bald aufgebraucht ist. Bei anhaltender Trockenheit können anschließend Versorgungsengpässe entstehen. Deshalb hat der Kreis Siegen-Wittgenstein eine zeitlich befristete Verordnung erlassen. Sie soll den Trinkwasserverbrauch dort reduzieren, wo auf die Nutzung von Trinkwasser verzichtet werden kann. Ziel ist es, die Trinkwasserversorgung für die Bevölkerung zu sichern und weitergehende Einschränkungen zu vermeiden. Nachfolgend haben sind die wichtigsten Fragen und Antworten zur Verordnung zusammengestellt, soweit die Informationen vorliegen.

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Ab wann gilt die Verordnung?

Die Verordnung gilt ab Montag, 24.08.2026, und soll zunächst bis zum Freitag, 02.10.2026 bestehen.

Was wird verboten?

In der Verordnung wird die Verwendung von Trinkwasser begrenzt. Das Auffangen und Nutzen von Regenwasser bleibt natürlich weiter möglich. Untersagt wird die Entnahme von Trinkwasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz für bestimmte Zwecke. Dazu gehören insbesondere:

  • das Befüllen und Betreiben privater Schwimmbecken, Pools und Badebecken
  • Springbrunnen, Wasserspiele und ähnliche Anlagen,
  • die Bewässerung von Gärten, Rasenflächen und sonstigen Grünflächen
  • die Bewässerung von Sport- und Spielplätzen sowie Golfanlagen,
  • das Waschen von Fahrzeugen außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen,
  • das Befeuchten von Baustellen zur Staubminderung, sofern dies nicht behördlich vorgeschrieben ist,
  • das Reinigen oder Abspritzen von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen Flächen, sofern dies nicht aus hygienischen Gründen erforderlich ist.

Darf ich weiter Regenwasser sammeln und benutzen?

Ja, natürlich! Die Nutzung von Regenwasser ist der beste Schutz für den Trinkwasservorrat.

Darf ich weiter in meinem Pool baden?

In einem befüllten Pool darf natürlich weiter gebadet werden. Aber das Be- oder Auffüllen mit Trinkwasser ist verboten.

Darf ich meinen privaten Garten gießen?

In privaten Gärten darf Trinkwasser nur noch zum Gießen von Neuanpflanzungen, insbesondere von Bäumen verwendet werden. Außerdem dürfen Flächen sparsam bewässert werden, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, beispielsweise Gemüse, Salat, Obst, Kräuter. Das darf aber nur zwischen 19.00 Uhr und 09.00 Uhr passieren, weil sonst zu viel Wasser ungenutzt verdunstet. Darüber hinaus ist das Bewässern von Haus-, Klein- und Schrebergärten mit Trinkwasser verboten. Das Verbot gilt insbesondere für Rasenflächen, Zierpflanzen, Hecken, Gehölze.

Welche anderen Flächen dürfen noch gegossen werden?

Vom Verbot der Trinkwassernutzung sind ausgenommen:

  • land- und forstwirtschaftliche Flächen,
  • Friedhöfe,
  • Neuanpflanzungen,
  • gewerblicher Produktionsgartenbau.

Darf ich mein Auto zu Hause waschen?

Nein. Die Fahrzeugwäsche ist nur in genehmigten gewerblichen Waschanlagen erlaubt. Das dort verwendete Trinkwasser wird in der Regel in einem geschlossenen Kreislauf aufbereitet und wiederverwendet. Grundsätzlich verboten ist das Waschen oder Abspritzen von Fahrzeugen auf privaten oder öffentlichen Grundstücken mit Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen die Reinigung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, etwa bei Einsatzfahrzeugen von Polizei, Rettungs- oder Katastrophenschutz.

Darf ich meine Terrasse, Hofeinfahrt oder PV-Anlage mit Wasser reinigen?

Nein, grundsätzlich nicht. Das Reinigen, Abspritzen oder Bewässern von Terrassen, Wänden, PV-Anlagen, Hof- und Wegflächen, Straßen sowie anderen privaten und öffentlichen Flächen mit Trinkwasser ist verboten. Das betrifft beispielsweise auch die Nutzung eines Hochdruckreinigers.

Darf ich eine Baustelle oder Baustraße mit Trinkwasser bewässern?

Grundsätzlich nein. Das Befeuchten von Baustraßen und Baustellen mit Trinkwasser zur Verringerung der Staubentwicklung ist verboten.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Auf Antrag kann der Kreis Siegen-Wittgenstein eine widerrufliche Ausnahme von den Verboten erteilen. Voraussetzung ist, dass entweder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern oder das Verbot im konkreten Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde. Ob eine solche Voraussetzung vorliegt, wird im jeweiligen Einzelfall geprüft.

Was passiert, wenn ich mich nicht an die Verordnung halte?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Was kann ich darüber hinaus freiwillig tun?

Auch dort, wo die Verordnung eine Nutzung noch erlaubt, ist es sinnvoll, derzeit möglichst wenig Trinkwasser zu verbrauchen.

Jede und jeder kann dazu beitragen, die Wasserversorgung zu entlasten. Zum Beispiel:

  • Beim Duschen, Zähneputzen und ähnlichen Tätigkeiten bewusst mit Wasser umgehen
  • Sparprogramme von Waschmaschine und Geschirrspüler nutzen
  • Möglichkeiten zur Regenwassernutzung schaffen

Unser gemeinsames Ziel: Die vorhandenen Wasserreserven so lange wie möglich zu schonen und damit dazu beizutragen, dass die Trinkwasserversorgung auch bei anhaltender Trockenheit sicher bleibt.