Ersatzgelder - Ihre Möglichkeiten
In den nächsten Jahren ist im Kreis Siegen-Wittgenstein mit einem starken Anstieg der Einnahmen durch Ersatzgelder zu rechnen, insbesondere aufgrund des Ausbaus von Windenergie.
Das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gibt vor, dass die Gelder innerhalb von vier Jahren auszugeben sind. Die Ersatzgelder sind zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im baurechtlichen Außenbereich zu verwenden.
Öffentliche oder private Naturschutzvorhaben, können über die Ersatzgelder finanziert werden. Projektvorschläge und Anträge können jederzeit formlos postalisch oder per E-Mail beim Kreis Siegen-Wittgenstein eingereicht werden. Anträge müssen vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen gestellt werden. Eine nachträgliche Bewilligung von Ersatzgelder ist nicht möglich.
Waldeigentümern steht ein mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW abgestimmtes Antragsformular zur Verfügung.
Was sind Ersatzgelder?
Ersatzgelder sind Zahlungen, die geleistet werden müssen, wenn Eingriffe in Natur und Landschaft, z.B. durch Bauvorhaben, nicht vermieden oder durch geeignete Maßnahmen vor Ort ausgeglichen werden können. Die Zahlungen sind vom Verursacher an die Naturschutzbehörde zu entrichten.
Die Mittel werden anschließend für Naturschutzmaßnahmen und Landschaftspflege verwendet. So wird sichergestellt, dass der Eingriff zumindest indirekt ausgeglichen wird und ökologische Verbesserungen an anderer Stelle ermöglicht werden.
Wer darf Ersatzgelder beantragen?
- Kreisangehörige Städte und Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts
- sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts
- Biologische Station Siegen-Wittgenstein (bzw. ihr Trägerverein)
- Private Grundstückseigentümer/innen
- vom Land NRW anerkannte Naturschutzvereinigungen
- Land- und forstwirtschaftliche Betriebe - auch für von ihnen bewirtschaftete Flächen mit Zustimmung und Verpflichtung der betroffenen Grundstückseigentümer
- Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und Zusammenschlüsse im Sinne des Gemeinschaftswaldgesetzes (z.B. Waldgenossenschaften)
- Jagd- und Fischereigenossenschaften
- Glaubensgemeinschaften
- Heimatverbände und -vereine / Dorfgemeinschaften
- Sonstige Vereine / Verbände
Wofür können Ersatzgelder beantragt werden?
Ersatzgelder können z.B. für Maßnahmen in folgenden Bereichen beantragt werden:
- Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen aus dem Landschaftsplan, der FFH- und Naturschutzgebiete
- Natur- und Landschaftsschutz
- Artenschutz
- Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder
- Renaturierung von Gewässern, Auen- und Feuchtlebensräumen
- Entsiegelung im baurechtlichen Außenbereich
Die genannten Maßnahmenbereiche dienen ausschließlich als Beispiele und stellen keine vollständige Auflistung möglicher Verwendungszwecke dar. Weitere Beispiele für förderfähige Maßnahmen können im Konzept zur zielorientierten Verwendung der Ersatzgelder durch die Untere Naturschutzbehörde nachgelesen werden. Ob eine konkrete Maßnahme tatsächlich mit Ersatzgeldern finanziert werden kann, wird im Einzelfall von der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorgaben und fachlichen Bewertung entschieden. Für Maßnahmen, für deren Umsetzung bereits andere rechtliche Verpflichtungen bestehen oder die bereits nach anderen Programmen gefördert werden, können keine Ersatzgelder ausgezahlt werden.