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Datum: 21.08.2026

Kreisausschuss beschließt Verordnung zur Beschränkung des Trinkwasserverbrauchs

Ab Montag, 24.08.2026, gelten im gesamten Kreis Siegen-Wittgenstein Verbote, die den Trinkwasserverbrauch reduzieren und die Versorgung so lange wie möglich sichern sollen. Dies hat der Kreis Siegen-Wittgenstein in einer Pressemitteilung erklärt. Der Kreisausschuss hat am Freitag, 21.08.2026, in einer Sondersitzung eine entsprechende Verordnung verabschiedet. Bis zu 90 Prozent des Trinkwasserbedarfs der Region werden über die beiden Talsperren des Wasserverbands Siegen-Wittgenstein abgedeckt. Deren Füllstände sind extrem niedrig. Die aktuellen Werte: Obernautalsperre: 46 Prozent; Breitenbachtalsperre: 57 Prozent. Diese Entwicklung kommt aber nicht überraschend. Schon im Verlauf des Jahres 2025 war ein sehr niedriger Wasserzulauf festzustellen. Hinzu kommen eine lange Trockenwetterperiode im Winter 2025/2026 sowie seit Mai 2026 eine über Wochen anhaltende Hitze- und Trockenwetterperiode.

Wasserverbrauch weiter angestiegen

Trotz Sparappellen des Wasserverbands, des Landrates und der Bürgermeister haben die heißen Sommertage mit ständig neuen Rekordtemperaturen den Wasserverbrauch weiter steigen lassen. Deshalb muss kurzfristig damit gerechnet werden, dass die Trinkwasserqualität abnimmt – etwa dadurch, dass die Wassertemperatur steigt. Sollte sich die Trockenwetterperiode fortsetzen, muss darüber hinaus mit Engpässen in der Wasserversorgung gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund hat der Kreisausschuss am 21.08.2026 eine „Verordnung über die Beschränkung der Trinkwasserverwendung aus den öffentlichen Trinkwassernetzen auf dem Gebiet der Städte und Gemeinden im Kreis Siegen-Wittgenstein“ verabschiedet.

Verboten ist demnach:

  • Das Befüllen privater Schwimmbecken, Pools und sonstiger Badebecken.
  • Der Betrieb von Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserspielen, Wasserrutschmatten, Fontänenfeldern, oder Nebelduschen.
  • Das Befüllen von Wasserbehältern (beispielsweise Tonnen) oder Ähnlichem zum Bewässern, Gießen und Beregnen von Haus- und Kleingärten oder Schrebergärten (beispielsweise Gehölze, Hecken, Stauden, Beete, Rasenflächen, Zierpflanzen und Ähnliches) sowie sonstiger Grünflächen und Parkanlagen, Sport- und Spielplätzen oder Golfanlagen.

Ausgenommen hiervon sind:

  • Flächen oder Bereiche, die dem gewerblichen Produktionsgartenbau dienen,
  • land- und forstwirtschaftliche Flächen,
  • Friedhöfe,
  • Neuanpflanzungen,
  • in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 09.00 Uhr die auf das Notwendigste begrenzte Bewässerung von privaten Gartenbauflächen, die der Gewinnung von Lebensmitteln (etwa Gemüse, Salat, Obst, Kräuter) dienen.

Untersagt ist zudem:

  • das Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen aller Art auf privaten und öffentlichen Grundstücken außerhalb genehmigter gewerblicher Waschanlagen, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, etwa für Einsatzfahrzeuge der Polizei oder der Rettungs- und Katastrophenschutzdienste, erforderlich ist,
  • das Befeuchten von Baustraßen und Baustellen zur Verminderung der Staubentwicklung, soweit dies nicht durch behördliche Vorgaben vorgeschrieben ist,
  • das Reinigen, Abspritzen oder Bewässern (beispielsweise mit Hochdruckreinigern, Bürsten) von Terrassen, Wänden, Straßen, Hof- und Wegflächen, Dächern, Photovoltaikanlagen und anderen privaten und öffentlichen Flächen, soweit die damit verbundene Wirkung aus hygienischen Gründen nicht erforderlich ist

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt bis zum Freitag, 02.10.2026.