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Wassergeldgebühren

Für die Inanspruchnahme der Wasserversorgungsanlage erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz NW Benutzungsgebühren.
Die Wassergebühr wird als Grundgebühr und als Verbrauchsgebühr erhoben. Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des bezogenen Wassers berechnet. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Wasser. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler gemessen. Die Grundgebühren zur anteiligen Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten werden nach dem Nenndurchfluss des verwendeten Wasserzählers festgesetzt.

Die Höhe der Verbrauchsgebühr und der Grundgebühr ist in der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung festgesetzt.

Zuständigkeit: Betriebszweig Wasserversorgung