Kommunale Wärmeplanung
Das Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist eine kosteneffiziente, nachhaltige, bezahlbare und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung für die Menschen in der Stadt der Dörfer sicherzustellen. Die Stadt Bad Berleburg unterstützt die bundes- und landespolitischen Klimaschutzziele und hat die Initiative zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung ergriffen. Im Rahmen der Kommunalrichtlinie Klimaschutz hat die Stadt eine entsprechende Bundesförderung erhalten und das Institut für angewandtes Stoffstrommanagement (IfaS) der Hochschule Trier mit der Bearbeitung beauftragt.
Potenziale ermitteln
Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument zur Verwirklichung einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung bis spätestens 2045 und damit ein wichtiger Baustein der Nachhaltigkeitsstrategie der Stadt Bad Berleburg. Denn geopolitische Unsicherheiten, steigende Energiepreise und begrenzte Verfügbarkeiten fossiler Energieträger erfordern eine Neuorientierung bei der Energie- und Wärmeversorgung. Die kommunale Wärmeplanung ermittelt, wo Potenziale für Nah- und Fernwärmenetze liegen und wo künftig dezentrale Versorgungslösungen wie Holzheizung oder Wärmepumpe im Vordergrund stehen. Energieversorger, Energienutzer und weitere lokale Akteure werden in den Planungsprozess aktiv einbezogen. So bietet eine proaktive Gestaltung der Wärmewende Chancen durch neue Impulse für die regionale Wertschöpfung - durch Aktivierung erneuerbarer Energien vor Ort sowie Investitionen in die energetische Infrastruktur.
Foren
Der Startschuss ist gefallen!
Nachhaltig, effizient, bezahlbar: Die Ziele Der kommunalen Wärmeplanung der Stadt Bad Berleburg sind klar definiert. Das Auftakt-Forum mit Fachvertretern hat am 15. April 2024 stattgefunden.
Kommunale Wärmeplanung - Chancen und Arbeitsschritte
Die Präsentation der ersten Zwischenergebnisse und ein reger Austausch mit Fachvertretern hat am 17. Juni 2024 stattgefunden.
Fragen und Antworten zur Kommunalen Wärmeplanung (FAQ)
Was ist das Ziel einer Wärmeplanung?
Ziel der Wärmeplanung ist es, auf lokaler Ebene realistische und wirtschaftliche Transformationspfade zur treibhausgasneutralen Wärmeversorgung zu entwickeln und anschließend mit den Akteuren vor Ort gemeinsam umzusetzen. Die Wärmeplanung soll die Frage beantworten, welche Wärmeversorgungsoption in einem bestimmten Gebiet oder Teilgebiet besonders geeignet ist.
Überall sind die Voraussetzungen und Bedingungen anders. Es gibt unterschiedliche Quellen für erneuerbare Energien und unvermeidbarer Abwärme. Des Weiteren sind die Energieinfrastrukturen sowie der Verbrauch von Ort zu Ort unterschiedlich. Der Bund gibt deshalb lediglich einen rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen die Akteure vor Ort die für sie besten Wärmeversorgungsoptionen identifizieren und anschließend umsetzen können.
Das Ziel ist eine verlässliche, kostengünstige und von fossilen Rohstoffen unabhängige Wärmeversorgung.
Was ist der Inhalt des Wärmeplanungsgesetzes?
Das Wärmeplanungsgesetz schafft die rechtliche Grundlage für die verbindliche und flächendeckende Einführung der Wärmeplanung. Erzeugung und Bereitstellung von Raumwärme, Warmwasser und Prozesswärme soll auf die Nutzung erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden. Dazu sollen sich die zuständigen Stellen unter Beteiligung der relevanten Akteure vor Ort damit auseinandersetzen, wie diese Umstellung auf eine kosteneffiziente, nachhaltige, sparsame, bezahlbare, resiliente und treibhausgasneutrale Wärmeversorgung bis spätestens 2045 gelingen kann. Dieses zeitliche Ziel hat sich Deutschland im Bundes-Klimaschutzgesetz gesetzt. Das Wärmeplanungsgesetz enthält Vorgaben für Inhalte und eine sinnvolle Abfolge von einzelnen Arbeitsschritten bei der Erstellung eines Wärmeplans.
Die wesentlichen Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes sind:
- Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern muss bis zum Juni 2026 ein Wärmeplan erstellt werden. Für Gemeindegebiete mit bis zu 100.000 Einwohnern ist dafür Zeit bis zum 30. Juni 2028. Für die Einwohnerzahl gilt der Stichtag 1. Januar 2024.
- Ab dem 1. März 2025müssen neue Wärmenetze zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder Kombination hieraus gespeist werden.
- Ab dem1. Januar 2030 müssen bestehende Wärmenetze zu mindestens 30 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Zum 1. Januar 2040 muss dieser Anteil in allen Wärmenetzen mindestens 80 Prozent betragen.
Welchen Zusammenhang haben Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz?
Am 1. Januar 2024 treten gleichzeitig mit dem Wärmeplanungsgesetz Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das GEG befasst sich in Abgrenzung zum WPG nicht mit dem Thema Planung und den Anforderungen an Wärmenetze, sondern enthält konkrete Vorgaben für Heizungsanlagen in Gebäuden. Neu eingebaute Heizungen müssen danach künftig grundsätzlich 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (sog. 65-Prozent-EE-Vorgabe).
Die Anforderungen sind technologieoffen ausgestaltet. Das GEG sieht – neben einem individuellen Nachweis auf Grundlage von Berechnungen – verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen zur Einhaltung der 65-Prozent-EE-Vorgabe vor. Eine Erfüllungsoption ist der Anschluss an ein Wärmenetz.
So gilt die 65-Prozent-EE-Vorgabe des GEG einschließlich der Übergangsfristen des GEG für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, bei denen es sich um einen Lückenschluss handelt, erst mit Ablauf der Fristen, die das Wärmeplanungsgesetz für die Erstellung von Wärmeplänen vorsieht. Ab wann die 65-Prozent-EE-Vorgabe gilt, hängt daher von der Größe des Gemeindegebiets ab. In einem der o. g. Gebäude, das in einem Gemeindegebiet mit 100.000 oder weniger Einwohnern liegt, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizung eingebaut werden, die nicht die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt. Damit wird es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich bei der Entscheidung für eine klimafreundliche Heizung an den Inhalten der Wärmepläne zu orientieren.
Wie läuft eine Wärmeplanung ab?
Jede Wärmeplanung läuft nach den folgenden Schritten ab:
1. Zunächst wird der Ist-Zustand ermittelt. Hierzu dürfen die für die Wärmeplanung zuständigen Stellen u.a. auch Daten erheben. Diese Bestandsanalyse beinhaltet v. a. die Ermittlung der aktuellen Wärmebedarfe oder -verbräuche sowie der vorhandenen Wärmeerzeuger und Energieinfrastrukturen, einschließlich der eingesetzten Energieträger.
2. Bei der Potenzialanalyse wird u. a. geprüft, welche unterschiedlichen Quellen erneuerbare Energien oder unvermeidbarer Abwärme perspektivisch für die Wärmeversorgung zur Verfügung stehen und unter wirtschaftlichen Bedingungen nutzbar gemacht werden können. Das kann z. B. die Abwärme aus einem lokalen Rechenzentrum oder die Erschließung geothermischer oder solarthermischer Potenziale, von Umweltwärme oder Abwasserwärme sein.
3. Auf Grundlage der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse entwickeln die planungsverantwortlichen Stellen Zielszenarien und eine Umsetzungsstrategie.
4. Im Einklang mit dem Zielszenario teilt die planungsverantwortliche Stelle einzelne Gebiete in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein, die beispielsweise zentral über ein Wärmenetz, ein Wasserstoffnetz oder dezentral über eine eigene Anlage im Gebäude (z. B. eine Wärmepumpe oder einen Biomassekessel) versorgt werden können.
Um sich verändernde Rahmenbedingungen und Lerneffekte zu berücksichtigen, ist eine regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung der Wärmepläne, grundsätzlich alle fünf Jahre, vorgesehen.
Was ändert sich für Bürgerinnen und Bürger?
Die Wärmeplanung berührt die Bürgerinnen und Bürger nicht unmittelbar, wenngleich eine breite freiwillige Partizipation am Prozess der Wärmeplanung vorgesehen und wünschenswert ist. Am Ende des Prozesses werden Bürgerinnen und Bürger mehr Klarheit über die ihnen voraussichtlich zur Verfügung stehenden Wärmeversorgungsarten haben. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken können somit besser planen, welche Investitionen in die Energieversorgung zu welchem Zeitpunkt die für sie wirtschaftlichste ist.
Was gilt im Gebäudebestand?
Eine Pflicht zum Einbau einer Heizung, die mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energie nutzt, gilt nur, wenn eine neue Heizung eingebaut werden muss. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und auch repariert werden.
Das GEG gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude gleichermaßen. Für bestehende Gebäude gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung zu ermöglichen. Das gilt auch bei Neubauten, die in Baulücken errichtet werden.
In Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien spätestens nach dem 30. Juni 2026 verbindlich. In Städten bis 100.000 Einwohnern gilt diese Pflicht spätestens nach dem 30. Juni 2028.
Wird in einer Kommune schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans getroffen, wird dort der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien schon dann verbindlich.
Wichtig ist: Der Wärmeplan allein löst diese frühere Geltung der Pflichten des GEG nicht aus. Vielmehr braucht es auf dieser Grundlage eine zusätzliche Entscheidung der Kommune über die Gebietsausweisung, die zu veröffentlichen ist.