Oberverwaltungsgericht prüft Normenkontrollklage gegen Vorrangzonen
Die Marschroute war klar: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Berleburg hatte Ende Oktober den Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ (FNP) beschlossen. Aus gutem Grund: Es ging darum, die Energiewende nachhaltig voranzutreiben und dabei gleichzeitig das Maximum der kommunalen Planungshoheit zu wahren – und nicht zuletzt alle Ortschaften und Menschen in der Stadt der Dörfer gleichermaßen profitieren zu lassen. Anfang des Jahres trat das Planwerk in Kraft. Der bisherige Planungsprozess hat dazu geführt, dass außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszonen bislang keine Genehmigungen zu Windenergieanlagen erteilt wurden und zudem sich die Projektierer bei ihren Planungen fast ausschließlich auf die durch die Stadtverordnetenversammlung ausgewiesenen Flächen konzentriert haben, welche den politischen Willen in Bad Berleburg abbilden. Dabei war klar, dass der FNP der Stadt Bad Berleburg seine Ausschlusswirkung nur bis zum Inkrafttreten des in Aufstellung befindlichen Regionalplans entfaltet.
Plan ist generell weiterhin gültig
Nun allerdings kann der FNP vorerst nicht unmittelbar zur Verhinderung von Windenergieanlagen außerhalb der Konzentrationszonen angewandt werden. Hintergrund ist ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster, das einem Eilantrag stattgegeben hat. Bad Berleburg befindet sich da in guter Gesellschaft zu anderen Kommunen, da aufgrund der schwierigen Rechtslage und der hohen Priorisierung des Landes beim Ausbau der Windenergie bislang alle Kommunen vor Gericht mit ihren Plänen gescheitert sind. Das Land NRW selbst ist sogar zuletzt mit einer Regelung im Landesentwicklungsplan zum Ausschluss bzw. dem Zurückstellen von Windenergieanlagen unter bestimmten Voraussetzungen vor Gericht gescheitert. Bedeutet: Der FNP ist zunächst generell weiterhin gültig, die Umsetzung pausiert aber. Zunächst muss das Gericht nun über den laufenden Normenkontrollantrag des Antragstellers entscheiden. Erst danach ist klar, ob die Umsetzung des FNP der Stadt Bad Berleburg in der geplanten Form weiterlaufen kann. Dabei geht es um die Frage, ob mit dem FNP eine sogenannte Ausschlusswirkung erzielt werden soll und ob diese zulässig ist. Insofern hat für Bad Berleburg – wie alle anderen Kommunen ohne wirksamen FNP auch – nun der in Aufstellung befindliche Regionalplan eine besondere Relevanz, der nach den Ankündigungen des Regionalrates noch im Sommer in die Offenlage gehen soll. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers könnten Planungen von Windenergieanlagen außerhalb der in der Offenlage aufgezeigten Regionalrat-Zonen entsprechend der getroffenen Regelung im Landesplanungsgesetz zunächst zurückgestellt werden.
Entscheidung steht noch aus
Die Antragsteller hatten in ihrer Normenkontrollklage Abwägungsfehler ins Feld geführt. Genau diesen Vorwurf gegen den FNP der Stadt Bad Berleburg will das Gericht nun prüfen und hat sich durch die Eilentscheidung die entsprechende Zeit dafür verschafft. Die Stadt Bad Berleburg hatte in ihren Planungen verschiedene Kriterien definiert, zum Beispiel einen 1000-Meter-Abstand von Windenergieanlagen bis zum Innenbereich der Ortschaften und Kriterien im Natur- und Artenschutz. Außerdem sollte die Umfassung mit Windenergieanlagen jeder einzelnen Ortschaft nicht zu ausgeprägt sein. Die Kläger möchten eine Windenergieanlage außerhalb der durch die Stadtverordnetenversammlung insgesamt zwölf definierten Windkraft-Vorrangzonen mit einer Fläche von 2158 Hektar Windenergieanlagen bauen. Bei der Konzeption der Kriterien hatte die Stadt Bad Berleburg externe Fachplaner und Fachanwälte eng einbezogen, um die strengen gesetzlichen Anforderungen zur Planung zu prüfen und diese mit den kommunalen Zielen in Einklang zu bringen. Gegen den Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts kann die Stadt Bad Berleburg zunächst keine Revision einlegen. Eine Entscheidung darüber, ob der FNP generell gültig ist, ist damit allerdings noch nicht gefällt, sondern vielmehr Bestandteil der weiteren juristischen Prüfung.