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Datum: 27.09.2024

Windenergie: Gericht kippt Landesgesetz und Planungen der Stadt Bad Berleburg

Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) hat am Donnerstag mit einer Entscheidung zum Landesplanungsgesetz die Zurückstellungsmöglichkeit bei Anträgen von Windenergieanlagen außerhalb der Regionalplanungen als rechtswidrig eingestuft, da u.a. das Landesgesetz gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz verstoße. Windenergie wird in der Bundesrepublik Deutschland ein überragendes öffentliches Interesse eingeräumt und lässt Kommunen kaum Möglichkeiten einer Steuerung. Am Freitag, 27. September, hat dasselbe Gericht die Planungen zu Vorrangzonen im Stadtgebiet von Bad Berleburg weiterhin außer Kraft gesetzt. Damit ist das Gericht dem Ansinnen eines Investors gefolgt, der außerhalb der Planungen von Kommune und Bezirksregierung eine Windenergieanlage umsetzen möchte. Die Stadt Bad Berleburg hatte diese Fläche nicht in den kommunalen Flächennutzungsplan aufgenommen, da sie unter anderem zu Beeinträchtigungen für die Bevölkerung in der Kernstadt sowie den Ortschaften Wemlighausen und Christianseck durch die Umfassung mit Windenergieanlagen führt.

Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geplant

Die Stadt Bad Berleburg prüft nach Vorliegen der Urteilsbegründung nun den möglichen Rechtsweg und beabsichtigt, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen, wo die Stadt Bad Berleburg aufgrund der bundesweiten Rechtsprechung durchaus Erfolgschancen sieht. Im Gegensatz zum OVG Münster, das bislang zahlreiche bestrittene kommunale Flächennutzungspläne verworfen hat, legt das Bundesverwaltungsgericht bei Kommunen mit einem deutlichen Beitrag zur Energiewende und einem hohen Anteil von Flächenausweisungen andere Maßstäbe an die Abwägungen in der Flächenauswahl an. Und da hat Bad Berleburg mit zwölf ausgewiesenen Windenergiezonen auf einer Fläche von 2.158 Hektar durchaus gute Argumente. Die Stadt Bad Berleburg hatte in ihren umfangreichen Planungen, die durch Fachplaner und Fachanwalt begleitet wurden, die Betroffenheit der Ortschaften sowie nachvollziehbare Kriterien im Natur- und Artenschutz bei der Flächenauswahl angelegt, unabhängig vom Ansinnen einzelner Investoren. Dabei spielte der 1.000-Meter-Abstand vom Siedlungsbereich der Ortschaften bis zum Turm einer Windenergieanlage eine ebenso große Rolle wie die Vermeidung der Umzingelung von Ortschaften mit Windenergieanlagen.

Zurückstellung als rechtswidrig eingestuft

An die seit 2021 laufenden kommunalen Planungen hatten sich bis zum Frühjahr 2024 auch alle Projektierer gehalten, sodass außerhalb der beschlossenen Zonen vom Kreis Siegen-Wittgenstein bislang keine Windenergieanlagen genehmigt wurden. Zudem war klar, dass der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Berleburg seine Ausschlusswirkung nur bis zum Inkrafttreten des in Aufstellung befindlichen Regionalplanes entfaltet. Dieser soll nach dem Willen der Bezirksregierung Arnsberg zeitnah Ende Oktober 2024 in die Offenlage gehen. Deswegen hat die Stadt Bad Berleburg auch bei allen Anträgen für Windenergieanlagen außerhalb der geplanten Windenergiebereiche des Regionalplanes einen Antrag auf Zurückstellung nach den Richtlinien des Landesplanungsgesetzes gestellt, das nun im vorliegenden Fall vom OVG als rechtswidrig eingestuft wurde. Laut OVG Münster sind dort derzeit noch weitere 17 Eilverfahren anhängig, die auf die landesrechtliche Aussetzungsvorschrift gestützte Anweisungen der Bezirks­regierungen Arnsberg (16) bzw. Detmold (1) zum Gegenstand haben. Diese betreffen rund 50 Windenergieanlagen.